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Wirtschaftliches Eigentum
Wirtschaftliches Eigentum (§ 24 BAO)
Der Bf. hatte sich bei angekauften Grundstücken gegenüber seiner Ehefrau zu einem Belastungs- und Veräußerungsverbot und der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes verpflichtet. Drei Jahre später verkaufte der Bf. die Grundstücke und zahlte seiner Ehefrau eine (steuerfreie) Ablöse für ihre Rechte, die er bei seinen Spekulationsgewinnen in Abzug brachte. Das Finanzamt unterstellte wirtschaftliches Eigentum der Ehefrau und nahm daher auch bei ihr einen Spekulationsgewinn an. Der VwGH verneinte das wirtschaftliche Eigentum. Denn ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist nur ein mögliches Indiz für ein wirtschaftliches Eigentum; vielmehr ist wirtschaftliches Eigentum anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des Einzelfalles festzustellen. Gerade der Umstand, dass der Bf. tatsächlich die Grundstücke verkaufen konnte (weil die Rechte nicht im Grundbuch eingetragen waren), spricht schon gegen das wirtschaftliche Eigentum ().