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VwGH beschränkt Bindungswirkung von Berufungsentscheidungen des UFS
Gemäß § 289 Abs. 3 BAO ist die Abgabenbehörde erster Instanz an die für eine Berufungsentscheidung des UFS maßgebliche Rechtsansicht gebunden. Die Bindungswirkung betrifft Bescheide, die Berufungsentscheidungen abändern, aufheben oder ersetzen. Zu den Bescheiden, die eine Berufungsentscheidung betreffend Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide ersetzen, gehört nach Ansicht des BMF auch der nach § 21 Abs. 4 UStG 1994 ergehende Jahresbescheid (SWK-Heft 16/17/2006, S 506). Ein Finanzamt ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hatte mit seiner Amtsbeschwerde beim VwGH Erfolg. Nach Meinung des Gerichtshofs kommen als abändernde, aufhebende oder ersetzende Bescheide im Sinne des § 289 Abs. 3 BAO nur solche Bescheide in Betracht, die nicht nur dieselbe Abgabenart, sondern auch denselben Zeitraum zum Gegenstand haben. Dies trifft im Falle von Umsatzsteuerjahresbescheiden und Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden nicht zu ().