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Erhaltungsaufwendungen
• Wird bei einer Brauerei ein (großer) Teil der bestehenden Wasserversorgungsanlage ausgetauscht, indem alte Eternitrohre durch Plastikrohre ersetzt werden, spricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei dieser Sachlage nichts dagegen, die angefallenen Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen einzustufen. Auch wenn Plastikrohre physikalische Eigenschaften aufweisen, die sie für den Einsatz im Rahmen einer Wasserversorgungsleitung besser geeignet erscheinen ließen als Eternitrohre, steht dies einer Erhaltungsmaßnahme nicht entgegen. Im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen könne nämlich durchaus dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es nach Abschluss der seinerzeitigen Herstellung eines Wirtschaftsgutes zur Entwicklung anderer Materialien gekommen ist. - (§ 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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