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ASoK 11, November 2017, Seite 436

Wohnbauförderungsbeitrag ist ab 2018 ausschließliche Landesabgabe

Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017), BGBl I 2016/116; Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages (Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018), BGBl I 2017/144.

Das FAG 2017 ordnet die Umwandlung des Wohnbauförderungsbeitrags in eine ausschließliche Landesabgabe ab an. Somit kommt der gesamte Beitrag künftig dem jeweiligen erhebungsberechtigten Bundesland zugute.

S. 437 Die Gesetzgebung bleibt aber grundsätzlich dem Bund vorbehalten und so werden im Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 die Modalitäten für die Beitragszeiträume ab Jänner 2018 konkretisiert. Wesentlich ist, dass die Landesgesetzgeber die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags ohne Vorgabe einer Ober- oder Untergrenze selbst festlegen können. Der Tarif ist für alle Abgabenpflichtigen einheitlich zu regeln und unterjährige sowie rückwirkende Änderungen sind unzulässig. Sofern ein Bundesland für 2018 keine Regelung trifft, beträgt der Tarif für dieses Jahr 0,5 % (jeweils für den Dienstnehmer und den Dienstgeber).

Die Einhebung erfolgt grundsätzlich durch den örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger, welcher die Beiträge an das...

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