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Energieabgaben: Vergütung
• Im Falle der Vergütung der Energieabgaben für "Rumpf"-Jahre sind bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes im Sinne des § 1 Abs. 1 EnAbgVergG nur die Umsätze des "Rumpf"-Jahres heranzuziehen. - (§ 1 Abs. 1 EnAbgVergG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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