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KVG: Stückaktien
• Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 KVG ist die Steuer vom Wert der Leistung zu berechnen ist. Beim Vorliegen von Stückaktien besteht die Leistung des Gesellschafters in der Einbringung seiner Forderung an die Gesellschaft, die sich aus seiner Beteiligung an deren Rücklagen ergibt. Der Wert der anteiligen Erhöhung des Gesellschaftskapitals stellt somit den Wert der Leistung des Gesellschafters dar. - (§ 7 Abs. 1 Z 2 KVG), (Abweisung)
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