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Verfahren: Ausschlussfristen
• Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Effektivität, wenn nationale verfahrensrechtliche Regelungen bei der Rückforderung (allenfalls) gemeinschaftsrechtswidriger Abgaben angemessene Fristen vorsehen, nach deren Ablauf die Rückforderung der Abgabe nicht mehr möglich ist. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung ist im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, zulässig. Durch einen Zeitraum von fünf Jahren für die verfahrensrechtliche Geltendmachung der Ansprüche wird dabei ohne jeden Zweifel den gemeinschaftsrechtlichen Ansprüchen an die Effektivität der Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit entsprochen. - (§ 207 BAO), (Abweisung)
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