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Aussetzung der Einhebung
• Eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 1 BAO bewirkt die Aussetzung ex nunc. Ab diesem Zeitpunkt und somit für Zeiträume nach einer Bewilligung der S. R 17Aussetzung der Einhebung verdrängt dieses Rechtsinstitut einen Zahlungsaufschub aufgrund einer bewilligten Stundung. Für die davor liegenden Zeiträume, hinsichtlich welcher aufgrund der bewilligten Stundung ein Zahlungsaufschub eingetreten war, liegt keine doppelte Begründung für einen Zahlungsaufschub vor, ist der Zahlungsaufschub jedenfalls nicht aufgrund einer bewilligten Aussetzung der Einhebung gegeben und ist der Tatbestand des § 212a Abs. 5 letzter Satz BAO somit nicht erfüllt. - (§ 212a Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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