Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitalertragsteuer
• Für die Kapitalertragsteuererhebung nach § 93 Abs. 2 Z 1 EStG auf Bezüge aus ausländischen juristischen Personen mit Hauptverwaltung/Geschäftsleitung in Österreich hält der VwGH die Auffassung für zutreffend, wonach zu den Gewinnanteilen aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch Gewinnanteile an ausländischen Kapitalgesellschaften gehören, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft einer inländischen vergleichbar ist. - (§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
()