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Bei missbräuchlichen Klauseln in einem Verbraucherkreditvertrag widerspricht es dem Effektivitätsgrundsatz, dass Beträge, die der Verbraucher aufgrund dieser Klauseln zu Unrecht bezahlt hat, einer kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tag der ungerechtfertigten Bereicherung unterworfen werden
https://doi.org/10.47782/oeba202201005101
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Zahlung aufgrund einer unzulässigen Klausel – Ungerechtfertigte Bereicherung des Kreditgebers – Verjährung des Erstattungsanspruchs – Grundsätze des Unionsrechts – Effektivitätsgrundsatz – Art 10 Abs 2 der Richtlinie 2008/48 – Zwingende Angaben in einem Kreditvertrag – Abschaffung bestimmter nationaler Anforderungen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Auslegung der alten Fassung der nationalen Regelung im Einklang mit dieser Rechtsprechung – Zeitliche Wirkung;
1. Der Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Klage eines Verbrauchers auf Rückzahlung von Beträgen, die er aufgrund von Klauseln, die im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen missbräuchlich sind oder gegen die Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG d...