Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ermittlungspflicht der Behörde - Mitwirkungspflicht der Partei
• Der amtswegigen Ermittlungspflicht steht korrespondierend die Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber, wobei eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei u. a. dann besteht, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. - (§ 115 BAO), (Abweisung)
(, 0101)