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SWK 9, 20. März 2007, Seite R 15

Ermittlungspflicht der Behörde - Mitwirkungspflicht der Partei

Der amtswegigen Ermittlungspflicht steht korrespondierend die Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber, wobei eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei u. a. dann besteht, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. - (§ 115 BAO), (Abweisung)

(, 0101)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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