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§ 209a Abs. 2 BAO bei Berufung gegen die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens
(BMF) - Nach § 209a Abs. 2 BAO steht der Eintritt der Verjährung u. a. dann der Abgabenfestsetzung nicht entgegen, wenn die Abgabenfestsetzung mittelbar von der Erledigung einer Berufung, die vor Verjährungseintritt eingebracht wird, abhängt.
Eine solche mittelbare Abhängigkeit einer Abgabenfestsetzung besteht beispielsweise für von einem Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) abgeleitete Einkommensteuerbescheide (z. B. Ritz, BAO3, § 209a Tz. 9; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 209a Anm. 10). Sie ergibt sich diesfalls aus § 295 Abs. 1 BAO (Anpassung des abgeleiteten Bescheides an die Änderung des Feststellungsbescheides durch Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung).
Eine derartige Abhängigkeit besteht auch für Berufungen gegen die Verfügung der Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens für den Abgabenbescheid (den neuen Sachbescheid i. S. d. § 307 Abs. 1 BAO). Diesfalls ergibt sich die mittelbare Abhängigkeit aus § 307 Abs. 3 BAO (vgl. zu § 212a Abs. 1 BAO Ritz, BAO3, § 212a Tz. 7).
Eine Mittelbarkeit i. S. d. § 209a Abs. 2 BAO besteht auch bei doppelter Abhängigkeit, somit etwa im Verhältnis einer gegen die Verfügung der Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens (§ 188 BAO) gerichteten Berufung zur Änderung des abgeleiteten Einkommensteuerbescheides. Wird daher die Berufung gegen einen Beschei...