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Zur Verjährung von wechselmäßigen Ansprüchen
https://doi.org/10.47782/oeba202201005001
Art 70, 72 WechselG
Wechselmäßige Ansprüche gegen den Annehmer verjähren nach Art 70 Abs 1 WG stets binnen drei Jahren vom Verfalltag. Dies gilt auch dann, wenn der Verfalltag ein Feiertag oder ein „gleichgestellter“ Tag ist, also etwa ein Samstag.
S. 51Aus der Begründung:
Das BerG erkannte über Einrede des Bekl die am bei Gericht eingebrachte Wechselmandatsklage als verjährt, weil der Wechsel nach seinem Inhalt vom Bekl (Bezogener und Akzeptant) „am “ zu zahlen war. Dass es sich dabei um einen Samstag handelte, ändere nichts am Verfall des Wechsels iSd Art 70 Abs 1 WechselG 1955 (WG) bereits an diesem Tag, weshalb die Klage zur Wahrung der wechselmäßigen Ansprüche gegen den Bekl spätestens am , einem Dienstag, einzubringen gewesen wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die ao Revision des Kl. […]
1. Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren nach Art 70 Abs 1 WG binnen drei Jahren vom Verfalltag. Art 72 Abs 1 S 1 WG ordnet an, dass, wenn der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertag verfällt, die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden kann. „Feiertage“ sind nach Art 72 Abs 3...