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SWK 9, 20. März 2007, Seite S 351

Liebhaberei - Vorzeitige Fremdmitteltilgung bei "kleiner Vermietung"

Zu jenen Maßnahmen, die zu einer grundlegenden Änderung der Bewirtschaftung führen, zählt u. a. die außerplanmäßige Tilgung von Fremdkapital. Eine derartige "Sondertilgung" liegt vor, wenn der sich Betätigende die Tilgung nicht von vornherein beabsichtigt (geplant) hat (z. B. ). Eine von Anbeginn an gefasste ernsthafte Absicht zur Tilgung von Fremdkapital ist nur dann anzunehmen, wenn Höhe bzw. Abflusszeitpunkt der für die Tilgung vorgesehenen Mittel von vornherein konkretisierbar und anhand geeigneter Unterlagen nachweisbar sind. Die geplante Tilgung ist der Abgabenbehörde gegenüber - zeitgerecht - offenzulegen bzw. in eine allfällige Prognoserechnung aufzunehmen (s. auch z. B. UFS Graz vom , RV/0157-G/06).

In Anbetracht der Umstände, dass

• die vom Bw. behauptete Absicht, den zur Wohnungsfinanzierung aufgenommenen Kredit in den Jahren 2010/2011 vorzeitig tilgen zu wollen, der Abgabenbehörde erst nach Ergehen der vom Vorliegen von Liebhaberei ausgehenden Bescheide mitgeteilt wurde,

• eine derartige Absicht weder aus dem Kreditvertrag noch aus den ursprünglich - im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung bzw. der Berufungserhebung - eingereichten Prognoser...

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