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Neues zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Steuerberater
Frage der absoluten Verjährungsfrist nach wie vor offen
Die Begehrlichkeit von angeblich oder tatsächlich falsch beratenen Klienten hat in den letzten Jahren sprunghaft zugenommen. Einen gewissen Ausgleich dazu bietet die Judikatur des OGH, dass in bestimmten Fällen derartige Forderungen relativ rasch, nämlich in sechs Monaten, verjähren. Einige Zweifelsfragen blieben jedoch offen, von denen jetzt aber in einer neuen Entscheidung eine geklärt worden ist.
1. Bisheriger Stand der Judikatur
In der Entscheidung des , wurde festgehalten, dass die in § 8 Abs. 4 der Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) der Wirtschaftstreuhänder enthaltene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Mandanten gegen den Wirtschaftstreuhänder auf sechs Monate nicht gröblich benachteiligend ist. Diese Geschäftsbedingungen gelten einerseits, wenn sie vereinbart worden sind, wobei es aber reicht, wenn in der üblichen Vollmacht auf sie hingewiesen wird - der WT muss nicht nachweisen, dass der Klient sie auch tatsächlich erhalten hat -,andererseits gelten die AAB nur dann uneingeschränkt, wenn der Mandant Unternehmer, also kein Konsument ist.
In dieser Entscheidung sind aber Ausführungen ...