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Prüfungen: Unterbrechungswirkung
• Abgabenbehördliche Prüfungen haben, auch wenn ein Prüfungsauftrag nicht vorliegt, unterbrechende Wirkung. Die bloße Ankündigung einer Unterbrechungshandlung genügt allerdings noch nicht. Eine Unterbrechungshandlung i. S. d. § 209 Abs. 1 BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung des Steueranspruches unternimmt. - (§ 209 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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