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Keine Liebhaberei bei atypisch stiller Beteiligung infolge Unwägbarkeiten
(B. R.) - Wäre bei einer atypisch stillen Beteiligung unter "normalen wirtschaftlichen Verhältnissen" - d. h. bei Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses zum ursprünglich geplanten späteren Zeitpunkt - ein Gesamtgewinn möglich gewesen und hat ein Beteiligter nur deshalb einen Gesamtverlust erzielt, weil die Beteiligung aufgrund Konkurseröffnung über sein Vermögen vorzeitig beendet (veräußert) wurde, so ändert der Eintritt dieser Unwägbarkeit an der grundsätzlich vorliegenden - vom Berufungswerber jedoch negierten - Eignung der Beteiligung als Einkunftsquelle nichts. Ein anlässlich der (vorzeitigen) Beendigung der Beteiligung entstandener Veräußerungsgewinn ist daher zu versteuern, bzw. die bislang entstandenen Verluste sind anzuerkennen (-G/05).
Anmerkung: Die gegenständliche Entscheidung unterscheidet sich von sonstigen "üblichen" Fällen, in denen das Vorliegen einer Einkunftsquelle strittig ist, insoweit, als hier der Berufungswerber zwecks Vermeidung der Versteuerung des Veräußerungsgewinns seine Beteiligung als Liebhaberei qualifiziert haben wollte - i. d. R. vertritt diese Position die Finanzverwaltung. Da jedoch lediglich Unwägbarkeiten zum Totalverlu...