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Übergangsregelung zur Ausfuhrlieferung anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur EU
(BMF) - Erfolgt vor dem die Lieferung eines Gegenstandes in das Gebiet eines der neuen Mitgliedstaaten Bulgarien oder Rumänien, die Verbringung in einen dieser Staaten jedoch erst nach dem , wird eine zollamtliche Ausgangsbestätigung nicht mehr erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung den Zollbehörden des Bestimmungslandes für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde, als Ausfuhrnachweis. Es gilt somit die in UStR 2000, Rz. 1051a, anlässlich der EU-Erweiterung zum getroffene Regelung analog (Info des GZ BMF-010219/0470-VI/4/2006).