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SWK 23, 15. August 2007, Seite S 678

Hinweg mit den Rechtsgebühren!

Ein Plädoyer für die Abschaffung des GebG 1957 - je früher, desto besser

Michael Kotschnigg

Die Zeit des GebG 1957ist abgelaufen: Es ist unübersichtlich; es lässt in zahlreichen Fällen eine verlässliche Beurteilung nicht zu. Kurzum: Es ist der Rechtssicherheit abträglich.Das ist nicht etwa leichtfertige Kritik an einem antiquierten Gesetz mit einem Geist aus längst vergangenen Zeiten, sondern vielmehr das Fazit seiner eigenen - darum sehr bemerkenswerten und fairen - Selbsteinschätzung: Immerhin räumt § 9 Abs. 2 zweiter Satz selbst ein, dass nicht einmal profunde Kenntnis dieses Gesetzes hinreichenden Schutz vor einer Gebührenpflicht bietet. Wie wahr: Die Ursache dafür liegt im Gesetz selbst, das heute noch immer den Geist des ausgehenden 17. Jahrhunderts verkörpert. Gerade das macht den Umgang mit ihm so schwer und erklärt hinreichend, dass und warum eine der zahlreichen Gebührenfallen immer wieder zuschnappt. Das wiederum ist einer der Gründe für dessen budgetäre Ergiebigkeit.Gerade dies sollte nachdenklich stimmen: Ein völlig veraltetes Gesetz trägt zum Budget überdurchschnittlich viel bei. Das gilt vor allem für die Politik, die immer so tut, als hätte sie mit dem Geist von gestern nichts am Hut. Mit dem noch viel älteren GebG 1957 hat sie ganz offensichtlich kein Problem. Taten sprech...

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