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Unentgeltliche Übertragung eines Miethauses
A schenkt ein ihm seit mehr als zehn Jahren gehörendes Miethaus an seinen Sohn B. Vor fünf Jahren wurde eine Großreparatur am Gebäude durchgeführt. Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus der unentgeltlichen Übertragung?
Antwort: Mit der Schenkung erfolgt eine Entnahme eines Gegenstands des Unternehmens oder des gesamten Unternehmens i. S. d. § 3 Abs. 2 UStG. Die Entnahme ist steuerbar, sofern ein Vorsteuerabzug ganz oder teilweise vorgenommen wurde. Allerdings ist die Entnahme eines Grundstücks (Gebäudes) ebenso wie die Lieferung nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG steuerfrei. Die steuerfreie Entnahme löst eine Berichtigung der Vorsteuer nach § 12 Abs. 10 UStG für die Großreparatur im Umfang von 5/10 aus. Die berichtigte Vorsteuer erhöht die Zahllast des Geschenkgebers, ohne dass diese den Geschenkgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Unternehmer A darf allerdings - wenn er die Vorsteuerkorrektur vermeiden möchte und gem. § 6 Abs. 2 UStG zur Steuerpflicht optiert - die für den Eigenverbrauch geschuldete Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen, und der Leistungsempfänger B darf diese als Vorsteuer abziehen (UStR, Rz. 2151). Die Finanzverwaltung (UStR, Rz. 790) geht dabei davon aus, dass nackter Grund und Boden aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist. Es gil...