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SWK 23, 15. August 2007, Seite S 657

Einer muss der Nowak sein

Zur Abzugsfähigkeit von Auslandsprovisionen

Felix Blazina

Im Ostgeschäft gelten für heimische Unternehmen andere Bedingungen, selbst wenn inzwischen viele ehemalige Oststaaten im Schoße der EU Platz gefunden haben. Noch immer bedarf es gewisser Schmiermittel, um das Werkl am Laufen zu halten. Freilich benutzen die Geschäftspartner statt des bösen Worts Schmiergeld lieber den neutralen Begriff "Provision". Eine solche Behübschung ist dem Fiskus an sich egal; er prüft nur, ob derartige Provisionszahlungen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind oder nicht.

1. Richtschnur § 162 BAO

Maßstab dabei ist § 162 BAO:

"(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.

(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen."

Zweck der Bestimmung ist die Sicherung der Besteuerung jener Beträge beim Empfänger, die ein anderer steuermindernd als Betriebsausgabe absetzt.

Die Fomulierung "kann ... verlangen" zeigt, dass es im Ermessen des Fiskus liegt, ob eine Aufforderung i. S. d. § 162 BAO ergeht. Wird von der Empfängerbenennung Gebrauch gemacht und kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung nicht nach, so sind die betreffenden Betriebsausgaben gemäß § 162 Abs. 2 leg. cit. zwingend nicht anzuerkennen, selbst wenn die betriebliche Veranlassung eindeutig feststeht.

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