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SWK 17, 15. Juni 2007, Seite R 32
Endgültiger Bescheid
• Ein endgültiger Bescheid kann nach § 200 Abs. 2 BAO auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte. - (§ 200 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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