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Verfahren: Schätzung
• Wie der VwGH schon wiederholt ausgesprochen hat, löst der Umstand, dass der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte, die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei es sich bei der Frage des Gelingens oder Misslingens der Aufklärung der Deckung des Lebensunterhaltes durch den Abgabepflichtigen um eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage handelt. - (§ 184 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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