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SWK 17, 15. Juni 2007, Seite W 70

Keine zeitliche Grenze des Kündigungsschutzes bei Betriebsübergang

Auch eine Kündigung, die erst 15 Monate nach dem erfolgten Betriebsübergang ausgesprochen wird, kann i. S. d. § 3 AVRAG unwirksam sein, wenn sie sich als weiterer Versuch der Arbeitgeberin darstellt, das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer - endlich und irgendwie - zu beenden, und sich im Zeitraum seit dem Betriebsübergang nichts Relevantes geändert hat. Der Schutz vor einer Arbeitgeberkündigung beim Betriebsübergang ist nämlich nicht befristet. Auch steht der zeitliche Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nicht im Rang einer selbständigen Voraussetzung des Kündigungsschutzes, sondern es ist darin einer von allenfalls mehreren objektiven Umständen zu erblicken, der bei der Beurteilung, ob eine Kündigung allein durch den Betriebsübergang begründet war, zu berücksichtigen ist ().

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