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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 163
Welche Sonderausgaben können Sie abziehen?
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Welche Sonderausgaben können Sie abziehen? Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind die Sonderausgaben teils unbeschränkt, teils beschränkt abzugsfähig. Die einzelnen Arten der Sonderausgaben müssen deshalb genau auseinandergehalten werden. In der Steuererklärung können die bezahlten Sonderausgaben mit dem vollen Betrag angegeben werden. Die EDV-Anlage der Finanzverwaltung berücksichtigt beim Ausdruck des Einkommensteuerbescheides aufgrund der Angaben zur Person und zu den Familienverhältnissen nur die zulässigen Höchstbeträge und viertelt die Beträge, wo es vom Gesetz vorgesehen ist. Auf jeden Fall wird ein Pauschbetrag für Sonderausgaben im Sinne der Kennzahlen 455, 456 und 465 des Formulars (Lebensversicherungsprämien usw., Beträge zur S. S 164Wohnraumschaffung, Sanierung von Wohnraum und Erwerb von Genussscheinen und jungen Aktien) bei der Veranlagung ohne besonderen Nachweis in Höhe von 240 € jährlich berücksichtigt; davon werden nur mehr 60 € steuerlich wirksam, weil nur mehr ein Viertel der Aufwendungen abzugsfähig ist. Wenn Ihre Sonderausgaben, die unter die Kennzahlen 455, 456 und 465 fallen, nicht höher als 240 € waren, können Sie sich die Mühe ersparen, diese Sonderausgaben überhaupt in ... |