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Rechtswahl gegenüber Verbrauchern
§§ 864a, 879, 1000, 1333 ABGB; §§ 6, 28 KSchG; Art 6 Rom I-VO
Eine Rechtswahlklausel ist missbräuchlich iSv Art 3 Abs 1 Klausel-RL, wenn sie keinen Hinweis auf den ergänzenden Schutz durch Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Verbraucherstaatrechts infolge des „Günstigkeitsvergleichs“ nach Art 6 Rom I-VO enthält.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Senat ersuchte den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Frage des anwendbaren Rechts (2 Ob 204/14k). Dieser entschied [in] C-191/15, VKI/Amazon EU Sàrl, wie folgt:
1. [Rom I-VO] und [Rom II-VO] sind dahin auszulegen, dass – unbeschadet des Art 1 Abs 3 beider VO – das auf eine Unterlassungsklage, die sich gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln richtet, anzuwendende Recht nach Art 6 Abs 1 [Rom II-VO] zu bestimmen ist, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der [Rom I-VO] zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob diese Beurteilung im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage vorgenommen wird.
2. Art 3 Abs 1 Klausel-RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der das Recht des Mitgliedstaats a...