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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 163

Ausländische Verluste


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Ausländische Verluste (Kennzahl 746)
Unter der Kennzahl 746 sind jene ausländischen Verluste einzutragen, die nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 99/14/0217, mit inländischen Einkünften ausgeglichen worden sind und die Einkünfte (Kennzahlen 310, 320, 330 oder 370) gekürzt haben.
Wenn zu einem späteren Zeitpunkt diese ausländischen Verluste doch im Ausland berücksichtigt werden (weil z. B. im Ausland positive Einkünfte erzielt und damit die Verluste im Ausland ausgeglichen werden), dann kommt es zur Nachversteuerung. Dann sind die Verluste, soweit sie im Ausland in diesem Jahr berücksichtigt werden, in der Kennzahl 792 einzutragen (siehe Anmerkung 67 auf Seite S 159).
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