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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 150
Anzurechnende ausländische (Quellen-)steuern
Anzurechnende ausländische (Quellen-)steuern (Kennzahlen 773 und 774)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei den Kennzahlen 773 und 774 sind anrechenbare
ausländische (Quellen-)Steuern anzuführen, die auf endbesteuerungsfähige private
Kapitalerträge entfallen. Ausländische (Quellen)Steuern, die im Ausland erstattet
werden können, dürfen nicht eingetragen werden. Anrechenbar sind ausländische
(Quellen-)Steuern stets nur insoweit, als dem ausländischen Staat aufgrund von
Doppelbesteuerungsabkommen ein Quellenbesteuerungsrecht zukommt. Die Anrechnung
ist mit der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen Tarifsteuer
begrenzt. |
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