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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 150

Anzurechnende ausländische (Quellen-)steuern

Anzurechnende ausländische (Quellen-)steuern (Kennzahlen 773 und 774)


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Bei den Kennzahlen 773 und 774 sind anrechenbare ausländische (Quellen-)Steuern anzuführen, die auf endbesteuerungsfähige private Kapitalerträge entfallen. Ausländische (Quellen)Steuern, die im Ausland erstattet werden können, dürfen nicht eingetragen werden. Anrechenbar sind ausländische (Quellen-)Steuern stets nur insoweit, als dem ausländischen Staat aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen ein Quellenbesteuerungsrecht zukommt. Die Anrechnung ist mit der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen Tarifsteuer begrenzt.

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