zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 147

Nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge mit KESt-Abzug


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge mit KESt-Abzug (Kennzahl 367)
Dazu gehören:
• Gewinnanteile als echter stiller Gesellschafter,
• kapitalertragsteuerpflichtige, aber nicht endbesteuerte Erträge aus ausländischen Investmentfonds,
• kapitalertragsteuerpflichtige, aber nicht endbesteuerte Erträge aus nicht einem unbestimmten Personenkreis angebotenen Wertpapieren (so genanntes "Private Placement").
Gewinnanteile als stiller Gesellschafter einschließlich der Einkünfte aus der Veräußerung einer solchen Beteiligung oder der Überschüsse aus der Abschichtung einer solchen Beteiligung sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Die Kapitalertragsteuer ist vom auszahlenden Unternehmen abzuziehen und wird auf die Einkommensteuer des stillen Gesellschafters angerechnet. Der stille Gesellschafter hat die Gewinnanteile S. S 148in dem Jahr zu versteuern, in dem sie ihm zufließen. In die Einkommensteuererklärung 2006 sind deshalb in der Regel Gewinnanteile für das Jahr 2005 aufzunehmen.
Bei der Veräußerung (Abschichtung) einer stillen Beteiligung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem Einlagenstand steuerpflichtig.
40


Daten werden geladen...