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ASoK 11, November 2017, Seite 435

Verordnung (EG) Nr 883/2004: Mit Beschäftigungszeiten gleichgestellte Zeiten

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Als Zeiten der Beschäftigung bzw der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art 1 lit a der Verordnung (EG) Nr 883/2004 sind auch jene anzusehen, die nach den Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaates als gleichgestellte Zeiten gelten. Eine solche Gleichstellung ist dann anzunehmen, wenn man während dieser Zeit zumindest gegen eines der durch diese Verordnung erfassten Risiken pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

In Österreich betrifft dies zB Zeiten des Krankengeldbezugs, des Mutterschutzes und der Karenz nach dem MSchG bzw dem VKG. Auch der Bezugszeitraum einer Urlaubsersatzleistung ist einer Beschäftigung gleichgesetzt. Damit kann auch bei Zusammentreffen derartiger Zeiten mit aktiven Beschäftigungszeiten die Kollisionsnorm für eine gewöhnlich grenzüberschreitend ausgeübte Beschäftigung zur Anwendung gelangen.

Zeiten der Karenzierung eines inländischen Dienstverhältnisses während der Direktanstellung bei einem anderen ausländischen Konzernunternehmen, die die Dauer eines Monats überschreiten, stellen hingegen aus österreichischer Sicht keine gleichgestellten Zeiten dar, weil man insoweit zur Gänze aus der österreichischen Pflichtversicherung aussch...

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