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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus selbständiger
Arbeit (vgl. Rz. 5201 bis 5303 der EStR 2000)
Hier
sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
anzugeben. Ermitteln Sie den Gewinn durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder
Bilanzierung, fügen Sie die Beilage E 1a bei. Bei
Beteiligungen an land- und forstwirtschaftlichen
Einkünften, die mit gesondertem Feststellungsbescheid bestimmt werden, ist der
Gewinnanteil aus der Beilage E 106b anzugeben.
Anzugeben
sind
1. a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen,
schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit,
b)
Einkünfte aus der Berufstätigkeit der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker
oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der Ärzte,
Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder,
Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im
Schiedsgerichtsverfahren, S. S 135Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher und
Übersetzer. Unter welchen Voraussetzungen ...