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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 249

Kammerumlagepflicht


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Kammerumlagepflicht
Die umlagepflichtigen Unternehmer müssen den Jahresbetrag der entrichteten Kammerumlage in der Umsatzsteuererklärung 2006 bekannt geben.
§ 122 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, sieht vor, dass die umlagepflichtigen Unternehmer den Jahresbetrag der entrichteten Kammerumlage in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben haben.
Die Kammerumlage (KU 1) beträgt in der Regel 0,3% der Vorsteuer einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer. Die KU 1 entfällt, wenn der steuerbare Umsatz nicht höher als 150.000 € ist. Zur Systematik der Kammerumlagen siehe den Beitrag von Eva Marlene Trimmel in SWK-Heft 16/2002, Seite S 481 f.
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