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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft (vgl. Rz. 5001 ff. der EStR
2000)
Hier sind die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft anzugeben. Wenn Sie als
Einzelunternehmer Ihre land- und
forstwirtschaftlichen Einkünfte durch Pauschalierung
ermitteln, fügen Sie die Beilage E 1c bei. Wenn Sie an einem
pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb beteiligt sind, fügen Sie den Vordruck E 25
bei. Allfällige weitere Beilagen (z. B. für Weinbau Vordruck Komb 24) sind ebenfalls
anzuschließen. Ermitteln Sie den Gewinn durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
oder Bilanzierung, fügen Sie die Beilage E 1a bei. Bei
Beteiligungen an land- und forstwirtschaftlichen
Einkünften, die mit gesondertem Feststellungsbescheid bestimmt werden, ist der
Gewinnanteil aus der Beilage E 106b anzugeben.
Als steuerpflichtige
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft kommen u. a. in Betracht: Einkünfte aus dem
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und
aus allen Betrieben, die Pflanzen...