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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 132

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. Rz. 5001 ff. der EStR 2000)
Hier sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzugeben. Wenn Sie als Einzelunternehmer Ihre land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte durch Pauschalierung ermitteln, fügen Sie die Beilage E 1c bei. Wenn Sie an einem pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beteiligt sind, fügen Sie den Vordruck E 25 bei. Allfällige weitere Beilagen (z. B. für Weinbau Vordruck Komb 24) sind ebenfalls anzuschließen. Ermitteln Sie den Gewinn durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung, fügen Sie die Beilage E 1a bei. Bei Beteiligungen an land- und forstwirtschaftlichen Einkünften, die mit gesondertem Feststellungsbescheid bestimmt werden, ist der Gewinnanteil aus der Beilage E 106b anzugeben.
Als steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft kommen u. a. in Betracht: Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen...

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