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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 238
Umsatzsteuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 UStG usw.
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Umsatzsteuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 UStG usw. (Kennzahl 056; siehe Rz. 1721 f. UStR 2000) Die im Erklärungsformular angeführten Paragraphen besagen: § 11 Abs. 12: Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag aufgrund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. S. S 239§ 11 Abs. 14: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag. Eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann berichtigt werden, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig berichtigt hat. § 16 Abs. 2: Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges kann unterbleiben, wenn ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Art. 7 Abs. 4: Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandel... |