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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen (Kennzahl 000)
In dieser Zeile
ist der Gesamtbetrag der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG), ohne
den Eigenverbrauch (dieser ist in der nächsten Zeile
unter Kennzahl 001 anzugeben, siehe Anm. 5, Seite S 230) und ohne die gemäß Artikel 1
des Anhanges ebenfalls steuerbaren innergemeinschaftlichen
Erwerbe, die bei Kennzahl 070 (siehe Anm. 25, Seite S 238) anzugeben
sind, einzutragen.
In den zu erklärenden Betrag sind auch die Umsätze aus
Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a UStG) einzubeziehen. Da bei den Umsätzen (einschließlich
Anzahlungen) aus Bauleistungen unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1a UStG die
Steuerschuld ab auf den Leistungsempfänger übergeht und Sie als Leistender
die Umsatzsteuer daher nicht entrichten müssen, sind diese Umsätze unter Kennzahl 021
wieder abzuziehen. Siehe dazu Anmerkung 6, Seite S 231.
Erhaltene
Anzahlungen (siehe Rz. 2606 ff. UStR 2000) sind in
den bei Kennzahl 000 zu erklärenden Betrag einzu...