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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 220
Verlustabzug
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Seite 4 der Körperschaftsteuererklärung Verlustabzug (Kennzahl 619) Ein Verlustabzug ist zulässig. Siehe Anm. 90, Seite S 169. Im § 2 Abs. 2b besteht eine Verlustverrechnungsgrenze von 75%, sodass der Verlustvortrag nur bis zu 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden kann. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Grenze von 75% abzuziehen. | 23 |