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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 219
Ausländische Einkünfte bzw. ausländische Verluste
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Ausländische Einkünfte bzw. ausländische Verluste (Kennzahl 678) Der von der österreichischen Einkommensteuer freizustellende Teil der (positiven) Einkünfte (Auslandseinkünfte) ist stets nach österreichischem Recht zu ermitteln und in Kennzahl 678 einzutragen. In Kennzahl 658 sind ausländische Verluste einzutragen, die nach § 2 Abs. 8 EStG 1988 (beruhend auf dem VwGH-Erkenntnis vom , 99/14/0217), mit inländischen Einkünften ausgeglichen worden sind. | 17 |