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ÖBA 3, März 2020, Seite 214

VwGH zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhalts der Marktmanipulation durch ein Verwaltungsgericht

§ 48a BörseG idF BGBl I 2013/184; § 29 Abs 1, § 38 VwGVG; § 58, 60 AVG

Die Feststellung des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts vermag weder durch die Wiedergabe eines Verhandlungsprotokolls noch durch die bloße Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestands ersetzt zu werden.

Die Strafbarkeit nach § 48c in Verbindung mit § 48a Abs 1 Z 2 lit a sublit aa BörseG setzt nicht den Eintritt eines bestimmten Schadens voraus.

1. Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe es als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der G GmbH zu verantworten, dass er am , im Zeitraum von 15:43:12 Uhr bis 16:41:30 Uhr an der Wiener Börse AG durch elektronische Ordereingabe via eine näher genannte Bank im Titel einer bestimmten AG fortgesetzt Marktmanipulation betrieben habe. Dies durch die Erteilung näher angeführter Order, die jeweils eine bestimmte näher dargestellte Änderung des Kursverlaufes des Titels der AG bewirkt habe. Wegen Verletzung des § 48a Abs 1 Z 2 lit a sublit aa und ab BörseG iVm § 48c BörseG wurde über den Mitbeteiligten gem § 48c BörseG eine Geldstrafe von € 40.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verf...

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