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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 168
Höchstbeträge für bestimmte Sonderausgaben
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Höchstbeträge für bestimmte Sonderausgaben Während die Sonderausgaben der Kennzahlen 450 (Renten und dauernde Lasten sowie freiwillige Weiterversicherung) und 460 (Steuerberatungskosten) ohne betragliche S. S 169Beschränkung abzugsfähig sind, bestehen für die Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben der Kennzahlen 455, 456 und 465 gesetzliche Höchstbeträge. Auszugehen ist von einem Höchstbetrag von 2.920 € . Dieser Betrag erhöht sich • um 2.920 € , wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, und/oder • um 1.460 € bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder. Sind diese Ausgaben insgesamt • niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen, • gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel). B... |