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Arbeitszimmer
• Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, der Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen. - (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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