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Verfahren: Akteneinsicht
• Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien zu. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. - (§ 17 AVG), (Abweisung)
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