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Abgabeneinhebung: Unbilligkeit
• Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Sinn des § 236 BAO setzt voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Wie in dem dem Erkenntnis vom , 94/13/0009 zugrunde liegenden Fall sind auch hier die im Erbweg übernommenen Steuerschulden zusammen mit den übrigen Verbindlichkeiten in den Aktiven des Nachlasses gedeckt. Demnach führt der Übergang der Steuerschulden an sich nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer. - (§ 236 BAO), (Abweisung)
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