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Wiederholungsprüfung: Verbot
• Eine Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung ist an sich sanktionslos. Eine Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung kann allerdings im Rahmen der Ermessensprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, Berücksichtigung finden. - (§ 148 Abs. 3 lit. b BAO), (Abweisung)
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