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Darlehen als verdeckte Einlagen
Die zwei Beschwerdeführer sind Gesellschafter einer gemeinsamen GesnBR. Diese GesnBR hat einer Vertriebs-GmbH Darlehensbeträge gegeben. Der VwGH bestätigt die Annahme von verdeckten Einlagen, weil kein Fremder dieser GmbH wegen Überschuldung Darlehensbeträge gegeben hätte. Damit kann der Forderungsausfall nicht zu einem Verlust führen. Allerdings hat die Behörde übersehen, dass die verdeckten Einlagen bei der GesnBR die Beteiligung an der GmbH erhöhen und daher zu überprüfen wäre, ob nicht diese Beteiligung nach § 6 Z 2a EStG auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben wäre ().