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SWK 11, 10. April 2007, Seite T 74

Artikel 14 - Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Die den Zollstellen gemäß Abs. 1 übertragenen Kontrollen können auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. § 99 Abs. 1 findet Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften betreffend die übertragenen Kontrollen keine einschlägigen Kostenregelungen enthalten."

EB: § 9 Abs. 1a enthält ergänzende Regelungen für die Durchführung von Kontrollen und sonstigen Amtshandlungen in Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen an zugelassenen Warenorten. Diese ergänzenden Regelungen sollen dann Anwendung finden, wenn die Rechtsvorschriften betreffend Verbote und Beschränkungen keine einschlägigen Regelungen vorsehen.

2. § 11 Abs. 1 und 2 lautet:

"(1) Jedes Zollamt hat nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anla...

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