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ÖBA 3, März 2020, Seite 196

Mitverschulden bei fehlerhafter Aufklärung über Innenprovisionen

Philipp Klausberger

§§ 1293, 1295, 1304 ABGB

Die Rechtswidrigkeit einer unterlassenen Aufklärung über Innenprovisionen liegt im Verschweigen der damit idR verbundenen Interessenkollision, die grds unabhängig von der Höhe der Innenprovision besteht. Die Beweislast für das Fehlen einer Interessenkollision im Einzelfall trifft den Vermittler der Anlage, wobei das Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit zur AnwendungS. 197 gelangt. Die Unkenntnis des konkreten Beraters von der Innenprovision beseitigt die Interessenkollision nicht. Liegt einer Anlageentscheidung auch eine dem Anleger vorwerfbare Sorglosigkeit zu Grunde, die für den Anlageentschluss kausal war, kommt auch bei fehlender „Korrelation“ zum haftungsbegründenden Aufklärungsfehler eine Minderung des Ersatzanspruchs wegen Mitverschuldens in Betracht.

Aus der Begründung:

Die Kl erwarben über Vermittlung der Bekl mit Beitrittserklärung vom mittelbare Kommanditbeteiligungen an einem (in den Niederlanden investierten) Immobilienfonds iHv je € 20.000. Die Beteiligungen wurden (mittelbar) über eine Treuhandgesellschaft gehalten. Dazu leisteten die Kl je € 20.000 Kommanditeinlage und je € 1.000 an 5%igem Agio als Vermittlungsprovisi...

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