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Artikel 5 - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 5 entfällt der Ausdruck "Schlachthöfe,".
EB: Durch Streichung des Begriffes Schlachthöfe soll zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Schlachthöfe mittlerweile auch von privaten Wirtschaftstreibenden geführt werden.