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Artikel 3 - Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden."
EB: Die Änderung stellt klar, dass die Option in die unbeschränkte Steuerpflicht nur bis zum Eintritt der Rechtskraft möglich ist. Damit kann der Antrag auch nicht als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 295a BAO interpretiert werden, der eine Bescheidänderung über die Rechtskraft hinaus ermöglichen würde.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 5 lit. d lautet:
"d) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977,"
EB: Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und nach dem Arbeitsmarkservicegesetz sind nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG steuerfrei. Darunter fallen die verschiedensten Beihilfen wie z. B. die Kombilohnbeihilfe (§ 34a AMSG), die Eingliederungsbeihilfe (§ 34 AMSG), der Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während der Elternteilzeitkarenz (§ 26 AMFG) oder Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG). Da sich das an den Arbeitgeber ausbezahlte Altersteilzeitgeld hinsich...