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Nichtabzugsfähige Aufwendungen
• Die Farbgebung der als "Unterbekleidung" getragenen Beinkleidungsstücke, die wegen der vom Beschwerdeführer (Facharzt für innere Medizin) angegebenen Notwendigkeit zur Reinigung aus medizinisch-hygienischen Gründen als "Kochwäsche" einheitlich die Farbe Weiß aufweisen, bedeutet für sich noch nicht, dass sich die verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach von solcher Bekleidung unterscheiden ließe, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. - (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), (Abweisung)
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