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Finanzstrafverfahren: Wahrheitspflicht
• Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wird verletzt, wenn private Zinsaufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, ob das Finanzamt aufgrund bestimmter Indizien allenfalls hätte vermuten können, dass die erklärten Gewinne wegen des Abzuges privater Zinsen zu Unrecht zu niedrig erklärt worden sind. - (§ 34 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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